Teilnahmebedingungen

Für die überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen des Saarländischen Kfz-Verbandes

1. Anmeldung

Die Auszubildenden werden im Rahmen ihrer Ausbildungszeit zu den Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (ÜLU) eingeladen. Der Versand der Einladungen erfolgt per Post an den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb in der Regel 8 Wochen im Voraus.

2. Zahlungsbedingungen

Die Teilnahmegebühr ist mit Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Förderungen durch Bundes- und oder Landesmittel sind auf den Rechnungen vermerkt und werden automatisch von der Seminargebühr abgezogen. Die Zahlung der Rechnung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung unter Angabe der Rechnungsnummer erfolgen.

Seminargebühren Überbetrieblicher Lehrlingsunterweisungen 2023

  • Nichtmitglieder des Saarländischen Kfz-Verbandes mit Förderung: 520,-€
  • Mitglieder des Saarländischen Kfz-Verbandes mit Förderung: 381,-€
  • Betriebe ohne Förderung: 730,-€

3. Nichtteilnahme

Aufgrund von Krankheit oder eines Unfalles ist eine Absage kurzfristig möglich. In diesem Fall benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung. Anderenfalls entstehen Kursgebühren in Höhe der unter Ziff. 2 genannten Seminargebühren. Sonstige Absagen aufgrund von Urlaub etc. haben mindestens 4 Wochen vor Kursbeginn zu erfolgen, ansonsten gelten sie nicht als rechtzeitig. Bei einer rechtzeitigen oder begründeten Absage wird der Auszubildende automatisch zu einem Ersatztermin zeitnah wieder eingeladen. Die Absage ist telefonisch unter 0681 954040 möglich oder per E-Mail an ausbildung(at)kfz-saar(.)de

4. Absage von Trainings

Der Saarländische KFZ-Verband behält sich vor, aus organisatorischen Gründen Seminare abzusagen oder zu verschieben. Die Auszubildenden und Betriebe werden rechtzeitig informiert und erhalten schnellstmöglich einen Ersatztermin. Dabei sind auch Termineinplanungen an einem Samstag möglich.

5. Schlussbestimmungen

Sofern der Ausbildungsbetrieb Kaufmann ist, befindet sich der Gerichtsstand in Saarbrücken. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein, soll hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten, ein.

Stand: 01.01.2024